Statuten
I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1
Unter dem Namen VERBAND BERNISCHER BANKEN besteht mit Sitz in Bern ein Verein im Sinne von Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Art. 2
Der Verband bernischer Banken vertritt und wahrt die gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder, insbesondere im Hinblick auf eine gedeihliche Entwicklung Berns als Finanzplatz.
Jede Erwerbstätigkeit des Vereins ist ausgeschlossen.
II. Mitgliedschaft
Art. 3
Mitglieder des Verbandes bernischer Banken können die im Kanton Bern domizilierten Banken sein.
Art. 4
Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand nach schriftlicher Anmeldung beim Präsidenten.
Der Austritt erfolgt auf Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten durch schriftliche Mitteilung an den Präsidenten.
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands bei
Verletzung der gemeinsamen Interessen des Vereins,
Nichteinhaltung von Vereinsbeschlüssen,
Nichtbezahlung des Jahresbeitrages.
Dem ausgeschlossenen Mitglied steht der Rekurs an die Vereinsversammlung offen; er ist innert Monatsfrist dem Präsidenten einzureichen.
III. Pflichten der Mitglieder
Art. 5
Die Vereinskosten sind durch die von den Mitgliedern alljährlich zu erhebenden Beiträge zu decken, welche im Verhältnis zur Grösse der Mitglieder durch die Vereinsversammlung zu bestimmen sind.
Art. 6
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die gemeinsamen Interessen des Verbandes Bernischer Banken zu wahren.
IV. Organisation
Art. 7
Die Organe des Verbandes Bernischer Banken sind
A. die Vereinsversammlung
B. der Vorstand
C. die Kontrollstelle.
A. Die Vereinsversammlung
Art. 8
Die Vereinsversammlung besteht aus den dem Verband Bernischer Banken angehörenden Mitgliedern; sie ist das oberste Organ und kommt alljährlich spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres zur Erledigung der ordentlichen Jahresgeschäfte zusammen.
Ausserordentlicherweise kann eine Vereinsversammlung einberufen werden, wenn die Geschäfte es erfordern, auf Beschluss des Vorstandes oder wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung verlangt (Art. 64 ZGB).
Art. 9
Die Vereinsversammlung hat folgende Kompetenzen:
1. Wahl des Vorstandes
2. Wahl der Kontrollstelle
3. Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung sowie des Budgets
4. Entlastung der Organe
5. Festsetzung des Jahresbeitrages gemäss Art. 5
6. Beschlussfassung über Rekurse ausgeschlossener Mitglieder
7. Beschlussfassung über die Abänderung der Statuten
8. Behandlung aktueller Probleme sowie Beschlussfassung über Geschäfte, die ihr von anderen Vereinsorganen vorgelegt werden
9. Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes Bernischer Banken und die Verwendung des Liquidationserlöses.
Art. 10
Jedes Mitglied hat in der Vereinsversammlung eine Stimme.
Die Banken delegieren ein Mitglied ihrer Verwaltung oder ihrer Direktion in die Vereinsversammlung.
Art. 11
Die Vereinsversammlung wird vom Präsidenten geleitet.
Sie fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Wahlen das Los, bei Abstimmungen der Präsident.
Für Statutenänderungen und die Auflösung des Verbandes ist Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
B. Der Vorstand
Art. 12
Der Vorstand hat folgende Kompetenzen:
1. Beschlussfassung über die Aufnahme bzw. den Ausschluss von Mitgliedern
2. Regelung der Zeichnungsberechtigung
3. Behandlung von sowie Beschlussfassung über alle Geschäfte, welche nach Gesetz oder Statuten nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.
Art. 13
Der Vorstand besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. Die verschiedenen Zweige des Bankenwesens sollen angemessen vertreten sein.
Art. 14
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Vereinsversammlung gewählt. Unter Vorbehalt der Genehmigung durch die folgende Vereinsversammlung kann der Vorstand Ersatzwahlen selber vornehmen.
Art. 15
Der Vorstand wird alle drei Jahre gewählt. Er konstituiert sich selbst und wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten, einen Vizepräsidenten sowie einen Quästor.
Der Quästor besorgt das Rechnungswesen und legt alljährlich zu Handen der ordentlichen Vereinsversammlung Rechnung ab. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Überdies führt der Quästor das Protokoll der Vereinsversammlung sowie der Vorstandssitzungen und erledigt sämtliche schriftlichen Arbeiten.
Art. 16
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse und vollzieht seine Wahlen mit dem einfachen Mehr der abgegebene Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Wahlen das Los, bei Abstimmungen der Präsident.
Art. 17
Der Präsident
1. vertritt die Vereinigung nach aussen
2. besorgt die Geschäftsführung
3. bereitet die Geschäfte der Vereinsversammlung vor
4. beruft die Vereinsversammlung sowie die Vorstandssitzungen ein und leitet sie
5. erstattet jährlichen Bericht zu Handen der Vereinsversammlung
6. überwacht die Einhaltung der Statuten und die Ausführungen der verbindlichen Vereinsbeschlüsse.
C. Kontrollstelle
Art. 18
Die Kontrollstelle wird von der Vereinsversammlung für die Dauer von drei Jahren bestellt.
Sie prüft die Jahresrechnung und erstattet zu Handen der ordentlichen Vereinsversammlung Bericht.
V. Statutenrevision und Auflösung
Art. 19
Statutenänderungen oder die Auflösung des Verbands Bernischer Banken können von der Vereinsversammlung nur mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen beschlossen werden.
Art. 20
Im Falle der Liquidation des Verbands bestimmt die Vereinsversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens.